Aktuelles rund um Papierkram
23. Januar 2018
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (Inkrafttreten am 01. Januar 2017) sind zwar neue Regelungen betreffend die Abgabefristen von Steuererklärungen ab 2018 in Kraft getreten, diese sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen gelten daher weiterhin die §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.
Die Einkommensteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind bis zum 31. Mai 2018 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben.
Gleiches gilt für die Abgabe der Gewerbesteurerklärung, der Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und der Umsatzsteuererklärung.
Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Es bleibt jedoch den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der verlängerten Frist anzufordern, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden oder sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat bzw. hohe Abschlusszahlungen erwartet werden.
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