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Abgabefristen für Steuererklärungen 2017

23. Januar 2018

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (Inkrafttreten am 01. Januar 2017) sind zwar neue Regelungen betreffend die Abgabefristen von Steuererklärungen ab 2018 in Kraft getreten, diese sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen gelten daher weiterhin die §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

Damit gilt für die Abgabefrist der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2017 folgendes

Die Einkommensteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind bis zum 31. Mai 2018 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

Gleiches gilt für die Abgabe der Gewerbesteurerklärung, der Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und der Umsatzsteuererklärung.

Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Steuerberater angefertigt werden, wird die Frist bis zum 31. Dezember 2018 verlängert
  2. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2019 verlängert werden

Es bleibt jedoch den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der verlängerten Frist anzufordern, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden oder sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat bzw. hohe Abschlusszahlungen erwartet werden.

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Ansprechpartner
Dr. Michael Kaiser

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