Aktuelles rund um Papierkram
10. Juli 2018
Nach § 162 AO hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist insbesondere in den Fällen vorzunehmen, in denen der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann.
Jetzt hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Schätzungsgrund auch dann vorliegt, wenn ungeklärte Zahlungseingänge auf das Bankkonto eines Steuerpflichtigen erfolgt sind. In diesen Fällen ist der Steuerpflichtige verstärkt zur Aufklärung und Mitwirkung verpflichtet, sodass der Steuerpflichtige im eignen Interesse die Nachvollziehbarkeit des Zahlungsflusses sicherstellen sollte.
Ist nicht (mehr) feststellbar, woher die Zahlungseingänge stammen, kann dies den Schluss rechtfertigen, diese Zahlungseingänge als unversteuerte Einnahmen zu betrachten. Im Ergebnis ist dann auch eine Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen zulässig.
Steuerpflichtige sollten daher immer die Herkunft der Zahlungseingänge angegeben und erläutern können. Vom Zahlungseingang sollte eine Rückverfolgung bis zum Beleg und umgekehrt vom Beleg eine Rückverfolgung bis zum Zahlungseingang möglich sein.
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