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09. April 2018
Das Finanzgericht Köln hatte in einem Rechtsstreit den sofortigen Abzug von Werbeleistungen als Betriebsausgaben betreffend zu entscheiden, mit für die Steuerpflichtigen erfreulichem Ergebnis.
Nach Auffassung der Richter sind Aufwendungen für Werbeleistungen selbst dann sofort abziehbare Betriebsausgaben, wenn diese im Rahmen eines Gesamtvertrags an einen Franchisegeber geleistet werden, welcher vertraglich verpflichtet ist, für Werbung (regional sowie überregional) jährlich einen Festbetrag auszugeben. Begründet wird diese durch den unmittelbaren Anspruch des Franchisenehmers auf überregionale Werbeleistungen durch seinen Franchisegeber.
Folglich sind die Zahlungen für die Werbeleistungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die vom Finanzamt vertreten Auffassung, dass es sich um einen schwebenden Vertrag handele und die Gebühren daher zu aktivieren seien (Gebühren als Anzahlungen), teilten die Richter nicht. Auch die weitere Begründung des Finanzamts, dass die vom Franchisenehmer gezahlten Gelder möglicherweise auch für Werbemaßnahmen der Folgejahre verwendet würden, schlossen sich die Finanzrichter nicht an.
Damit bleibt festzuhalten: Zahlungen für laufende (regionale sowie überregionale) Werbeleistungen sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren, sondern sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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