Aktuelles rund um Papierkram
09. Februar 2017
Zum Jahresbeginn 2017 gibt es wieder eine Vielzahl von Änderungen, die sich auf euch als Steuerpflichtige und eure Unternehmen auswirken. Höhere Freibeträge, bessere Informationsgrundlagen für die Finanzämter und Neuerungen an der Ladenkasse sind die wichtigsten Schlagwörter. Wir informieren euch in diesem Artikel über die relevanten Änderungen und deren Auswirkungen.
Das Jahr 2017 bringt über höhere Freibeträge, von denen insbesondere Familien profitieren, steuerliche Entlastungen für die Bürger. So wird der Grundfreibetrag, sprich der Betrag bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt, von derzeit 8.652,00 € auf 8.820,00 € angehoben. Das entspricht einer Erhöhung um 168,00 €. Gleichzeitig wird auch der Kinderfreibetrag von jetzt 4.608,00 € um 108,00 € auf 4.716,00 € angehoben und das monatliche Kindergeld für das 1. und 2. Kind steigt um 2,00 €. Zudem hat der Gesetzgeber endlich erkannt, dass zum Ausgleich der „kalten Progression“ die Merkmale des Steuertarif, der für die Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt wird, um die Inflationsrate des jeweiligen Jahres nach rechts zu verschieben ist. Für 2016 entspricht das einer Verschiebung um 0,73%. Dies ist insoweit erfreulich, dass inflationsbedingte Gehaltserhöhungen nicht mehr zu einer höheren Steuerbelastung führen, sondern tatsächlich für höhere Kaufpreise aufgewendet werden können.
Neben diesen - für Steuerpflichtige positiven - Veränderungen zum Jahreswechsel 2017 sind jedoch auch die Informationsrechte der Finanzämter durch neue gesetzliche Regelungen und internationalen Abkommen zum Informationsaustausch weiter gestärkt worden. Erklärtes Ziel ist, unfairen Steuerwettbewerb zu verhindern und eine faire, gleichmäßige Besteuerung der Steuerpflichtigen sicherzustellen. Maßgeblich unterstützt wird die Finanzverwaltung in diesen Zielen durch die zunehmende Verpflichtung zum Einsatz elektronischer Datenerfassungssysteme und deren Heranziehung bei Betriebsprüfungen bzw. deren Verwertung im Rahmen der Überprüfung von steuerlich relevanten Sachverhalten.
Im Rahmen der zunehmenden Verpflichtung zum Einsatz elektronischer Datenerfassungssysteme hat sich die wichtigste Änderung im Bereich der Ladenkassen ergeben. Hier sind Unternehmer, die eine elektronische Registrierkasse führen, ab dem 01. Januar 2017 verpflichtet, die über das System erstellten Daten für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtig sind sämtliche Geschäftsvorfälle, was bedeutet, dass jeder einzelne Geschäftsvorfall laufend zu erfassen ist, so dass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht nur bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen gegen Barzahlung, wobei hier lediglich auf die Erfassung des Namens und der Anschrift des Kunden verzichtet werden darf. Ist im Unternehmen keine elektronische Registrierkasse vorhanden, wird also eine offene Ladenkasse geführt, ist ab dem 01. Januar 2017 zwingend ein Kassenbericht mit Zählprotokoll anzufertigen.
Ab dem 01. Januar 2018 besteht zudem die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Dieses Verfahren ermöglicht es den Finanzämtern ohne Vorankündigung die Kasse während dem „laufenden Betrieb“ zu überprüfen um steuererhebliche Sachverhalte aufzuklären und eine ordnungsgemäße Erfassung der Geschäftsvorfälle sicherzustellen.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, falls Sie Fragen, Kommentare und Anregungen zu Papierkram oder unseren Artikeln haben. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.