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Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software wurde verkürzt

07. April 2021

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26. Februar 2021 ein Dokument veröffentlicht, in dem die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe geändert wird. Die Änderung betrifft die Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.


In dem Schreiben heißt es, dass diese Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen und daher eine Anpassung an tatsächliche Verhältnisse nötig wird, was die Regelung der betriebsgewöhnlichen Nutzung betrifft.

Für die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann daher ab sofort eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Die neue Regelung kann auch auf Wirtschaftsgüter angewendet werden, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere Nutzungsdauer als eine einjährige zugrunde gelegt wurde. Außerdem gilt sie auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

Unter „Computerhardware“ fallen in diesem Zusammenhang Computer, Desktop-Computer, NotebookComputer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile und Peripheriegeräte.

Der Begriff „Software“ bezeichnet laut dem Schreiben „Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung“.

Eine genaue Definition, welche Wirtschaftsgüter unter die neue Regelung fallen, findet sich im Schreiben des Ministeriums, das hier eingesehen werden kann.

Foto: Michaela, Pexels.com

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