Aktuelles rund um Papierkram
10. Oktober 2018
Erwirtschaften Personengesellschaften neben ihren freiberuflichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte, so gilt der Betrieb der Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, selbst wenn sie hauptsächlich nicht gewerbliche Einkünfte erzielt. Eine Umqualifizierung der nicht gewerblichen Einkünfte erfolgt nur in den Fällen nicht, in denen die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der gesamten Nettoumsatzerlöse der Gesellschaft und 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (sog. Bagatellgrenze).
Jetzt hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass aus dieser Bagatellgrenze folgt, dass nur positive gewerbliche Einkünfte zu einer Abfärbung auf die ansonsten nicht gewerblichen Einkünfte führen können. Negative Einkünfte hingegen können keine Abfärbung bewirken.
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