Aktuelles rund um Papierkram
11. Oktober 2017
In einem unserer letzten Artikel hatten wir berichtet, dass die Pauschalsteuer künftig in den Geschenkwert mit einzubeziehen ist. Konsequenz war, dass der eigentliche Wert des Geschenks gemindert wurde. Jetzt hat die Finanzverwaltung entschieden, dass sie an ihrer Vereinfachungsregel weiterhin festhält. Im Ergebnis bleibt die Pauschalsteuer damit weiterhin unberücksichtigt.
Der Grundsatz „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft“ gilt steuerlich seit langem nur noch stark eingeschränkt. Bei Geschenken an Geschäftsfreunde trübt die steuerliche Behandlung regelmäßig die Freude über das Geschenk. So sind für den schenkenden Unternehmer die Ausgaben für das Geschenk nur bis zu einem Wert von insgesamt 35 Euro pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Zudem müssen die Geschenke getrennt von den anderen Betriebsausgaben erfasst werden. Ist eines der Kriterien nicht erfüllt, entfällt die steuerliche Abzugsfähigkeit.
Der Beschenkte muss, sofern er Unternehmer ist, das Geschenk grundsätzlich als Betriebseinnahme erfassen. Die Erfassung als Betriebseinnahme ist nicht erforderlich, wenn der Schenkende eine pauschale Steuer in Höhe von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer übernimmt. Erhält der Beschenkte vom Schenker eine Zuwendungsbestätigung wurde die Steuer durch diesen übernommen.
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die übernommene Pauschalsteuer als ein weiteres Geschenk ansah, welches laut den Finanzrichtern in die 35,00-Euro-Grenze einzubeziehen ist, hat die Finanzverwaltung jetzt an ihrer Vereinfachungsregel festgehalten. Das heißt, die übernommene Pauschalsteuer ist wie bisher kein Geschenk und darf grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird die 35,00-Euro-Grenze überschritten, dürfen weder die Ausgaben für das Geschenk noch die darauf entfallende Pauschalsteuer als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Damit gilt (wie bisher): Die Pauschalsteuer darf folglich bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern wie bisher auf einen Geschenkwert von 35,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhoben werden. Bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern, darf das Geschenk einschließlich Umsatzsteuer nur 35,00 Euro kosten.
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