Aktuelles rund um Papierkram
17. Oktober 2017
Mit Urteil vom 30. November 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass von Arbeitnehmern gezahlte Nutzungsentgelte für die private Nutzung eines betrieblichen PKW den von Arbeitnehmern für die private Kfz-Nutzung zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern. Der Bundesfinanzhof (BFH) begründet seine Rechtsprechung damit, dass der Arbeitnehmer in dieser Höhe nicht bereichert ist und folglich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 EStG nicht vorliegen.
Gleichzeitig stellten die Richter des Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass ein den Nutzungswert übersteigender Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führt.
Damit hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine frühere Rechtsprechung überholt und vertritt nunmehr den Standpunkt, dass im Rahmen der privaten Nutzung betrieblicher PKW von Arbeitnehmern selbst getragene laufende Kraftfahrzeugkosten (bspw. Treibstoffkosten) sowohl bei der individuellen (Fahrtenbuchmethode) als auch bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1%-Regelung, 0,03 %-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer den Aufwand im Einzelnen nachweisen kann.
Die Regelungen bei Zuzahlungen der Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten sind, wie bisher, weiter anzuwenden. Leisten Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines ihnen auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können diese nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren solange auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden, bis eine vollständige Anrechnung erfolgt ist.
Eine außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs liegt immer dann vor, wenn das Kraftfahrzeug auch für
genutzt werden darf. In diesen Fällen ist vom Arbeitnehmer ein Nutzungswert für die Kfz-Überlassung im Rahmen der Gehaltsabrechnung zu versteuern.
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten (bspw. Leasinggeber; sog. abgekürzter Zahlungsweg) ein Nutzungsentgelt, mindert dies den zu versteuernden Nutzungswert. Als Nutzungsentgelt gilt bei der individuellen als auch bei der pauschalen Nutzungswertmethode
Kein Nutzungsentgelt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf Barlohn verzichtet, bspw.im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs monatlich pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen anzusetzen.
Der geldwerte Vorteil erhöht sich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts auf die Gesamtkosten ist zu beachten (Kostendeckelung).
Der so ermittelte geldwerte Vorteil vermindert sich jedoch um ein arbeitsvertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt (bspw. 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer), welches der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zahlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer einzelne Kraftfahrzeugkosten übernimmt.
Anstelle der pauschalen Nutzungswertermittlung kann die private Nutzung auch anhand der tatsächlichen Aufwendungen (sog. individueller Nutzungswert) ermittelt werden. Diese Bewertungsmethode setzt die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs voraus.
Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen folglich auch nicht den individuellen Nutzungswert. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn alternativ vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten mit einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt vom geldwerten Vorteil in Abzug gebracht werden.
Somit besteht eine Wahlmöglichkeit, ob der private Nutzungswert anhand der um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten geminderten Gesamtkosten ermittelt wird oder die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in die Gesamtkosten mit einfließen und der so ermittelt Nutzungswert um die selbst getragenen Kosten gekürzt wird.
Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen. Dies ist bspw. der Fall, wenn in einer Nutzungsvereinbarung geregelt ist, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.
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