Aktuelles rund um Papierkram
08. Juni 2017
Es gibt drei aktuelle Steuerurteile, die für euch als Unternehmer positive Auswirkungen haben und die wir euch daher nicht vorenthalten möchten :)
Höchstbetrag von 1.250,00 € für die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers ist personenbezogen!
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, also für einen Raum, der ausschließlich für betriebliche/berufliche Tätigkeiten genutzt wird, können bis zum Höchstbetrag von 1.250,00 € in Abzug gebracht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein darüberhinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250,00 € personenbezogen zu verstehen ist, d.h. jeder Person, die das Arbeitszimmer nutzt, in voller Höhe zur Verfügung steht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen von der jeweils abzugsberechtigten Person auch getragen wurden. Bei Ehegatten ist aus Vereinfachungsgründen von einer hälftigen Aufwandszuordnung auszugehen.
Darüber hinaus sind für berufliche Zwecke genutzte Räume (bspw. Lagerräume) vollständig abzugsfähig.
Bei bestehenden Fahrverboten ist für jeden vollen Monat, in dem das Fahrverbot gilt, die 1%-Regelung nicht anzuwenden!
Ebenfalls entschieden wurde, allerdings nur vom Finanzgericht, dass bei Fahruntüchtigkeit oder bei bestehenden Fahrverboten, kein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1%-Regelung zu versteuern ist. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt (auch nicht durch den Ehegatten) und es sich um jeweils volle Monate handelt. Eine Aufteilung nach Tagen innerhalb eines Monats kommt nicht in Betracht.
Der geldwerte Vorteil aus der 1%-Regelung ist um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen, die dieser für die Nutzungsüberlassung aufwendet!
Die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einer privaten Kfz-Nutzung kann entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen. Der errechnete Betrag ist dann steuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier aktuell entschieden, dass der errechnet Betrag um Zuzahlungen des Arbeitsnehmers zu kürzen ist. Dies gilt unabhängig davon ob es sich um monatliche Zuzahlungen oder einzeln getragene Aufwendungen handelt. In diesen Fällen vermindert sich die steuerliche Belastung. Ausdrücklich kann sich jedoch aus Zuzahlungen kein negativer Ansatz ergeben. Maximal ist eine Reduktion auf 0,00 € möglich.
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