Aktuelles rund um Papierkram
01. August 2017
§ 35a EStG ermöglicht es, Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt steuerlich abzusetzen um Schwarzarbeit zu verhindern bzw. zu reduzieren. Dabei gelten, je nach Art der Leistung und des Beschäftigungsverhältnisses, unterschiedliche Fördergrenzen, wobei generell nur die Lohnkosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt sind. Materialkosten hingegen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Leistung |
In % der Aufwendungen |
Höchstbetrag |
Haushaltsnahe Minijobber | 20% | 510 EUR |
Haushaltsnahe Vollbeschäftigungsverhältnisse | 20% | 4000 EUR |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | ||
Pflege- und Betreuungsleistungen | ||
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen | 20 % | 1200 EUR |
Unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen Leistungen, die eine Nähe zur Haushaltsführung aufweisen, sprich mit der Haushaltsführung im Zusammenhang stehen. Erfasst werden diejenigen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.
Neuerdings ist sogar die Versorgung und Betreuung von Haustieren wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres begünstigt, solange diese im Haushalt ausgeführt wird.
Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen sind Handwerkerleistungen, sprich Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt, die in der Regel von Fachkräften vorgenommen werden, begünstigt. Zudem sind Prüfungs- und Gutachterleistungen begünstigt, sodass auch die jährliche Heizungswartung bzw. die Schornsteinfegerleistungen berücksichtigungsfähig sind. Das gilt sowohl für die Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.
Nicht begünstigt sind jedoch Kosten für die Errichtung eines Neubaus, da in diesen Fällen regelmäßig noch kein Haushalt vorliegt.
Die Grenzen des Haushalts ergeben sich grundsätzlich aus den Grundstücksgrenzen. Ausnahmsweise können aber einzelne Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen erbracht werden, begünstigt sein. Eine solche Ausnahme liegt bspw. bei den Kosten für die Straßenreinigung bzw. den Winterdienst oder bei Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze vor.
Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Leistenden erfolgt. Dabei muss die Rechnung die folgenden Angaben enthalten:
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