Artikel

Aktuelles rund um Papierkram

...

Neues Urteil: Der Ausfall privater Darlehensforderungen führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust

14. Februar 2018

Der Bundesfinanzhof hat für Steuerpflichtige erfreulicherweise entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes, wonach die Darlehensforderung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört. Der Bundesfinanzhof begründet sein Urteil mit der Feststellung, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen vom Gesetzgeber angestrebt wurde.

Im zu entscheidenden Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen, welches im Anschluss nicht zurückgezahlt wurde. Als über das Vermögen des Darlehensnehmers schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, meldete der Kläger seine Darlehnsforderung zwar noch zur Insolvenztabelle an, machte den Ausfall jedoch zugleich als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dieser Rechtsauffassung folgte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Die Revision beim Bundesfinanzhof gegen die Entscheidung hatte jedoch Erfolg, da der Bundesfinanzhof sich der Rechtsauffassung des Klägers anschloss und die vorangegangene Entscheidung des Finanzgerichts aufhob.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat damit eine richtungsweisende Bedeutung, da damit die traditionelle Trennung zwischen Vermögens- und Ertragsebene, welche bisher für die Einkünfte aus Kapitalvermögen galt, aufgegeben wurde. In der Konsequenz führt nun der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (bzw. einer Darlehensforderung) zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust.

Zudem wird durch das Urteil die Rückzahlung einer Darlehensforderung unter Nennwert, dem Verlust einer Darlehensforderung im Rahmen einer Veräußerung gleichgestellt. Somit ist künftig die Rückzahlung wie auch die Veräußerung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Allerdings liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, falls Sie Fragen, Kommentare und Anregungen zu Papierkram oder unseren Artikeln haben. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Ansprechpartner
Dr. Michael Kaiser

Weitere Beiträge

Papierkram Update im Mai 2016
Update Nr. 2 im Oktober 2016 - Inhaltserkennung bei Belegen
Absenkung der Umsatzsteuer in 2020
Wie korrigiere ich eine falsch ausgestellte Rechnung?
Firmenwagen bei Selbstständigen – lohnt sich das? (Teil 2 von 2)
eBook Business-Basics für normale Menschen, also keine BWL-Professor:innen ;)

Aktion: Gratis eBook »Business-Basics« in allen Papierkram-Versionen

Jetzt anmelden & eBook sichern
Überzeuge Dich selbst! Melde dich in wenigen Sekunden kostenlos bei Papierkram.de an und teste die zahlreichen Funktionen einfach selbst.