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14. Februar 2018
Der Bundesfinanzhof hat für Steuerpflichtige erfreulicherweise entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes, wonach die Darlehensforderung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört. Der Bundesfinanzhof begründet sein Urteil mit der Feststellung, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen vom Gesetzgeber angestrebt wurde.
Im zu entscheidenden Urteilsfall gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen, welches im Anschluss nicht zurückgezahlt wurde. Als über das Vermögen des Darlehensnehmers schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, meldete der Kläger seine Darlehnsforderung zwar noch zur Insolvenztabelle an, machte den Ausfall jedoch zugleich als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dieser Rechtsauffassung folgte weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Die Revision beim Bundesfinanzhof gegen die Entscheidung hatte jedoch Erfolg, da der Bundesfinanzhof sich der Rechtsauffassung des Klägers anschloss und die vorangegangene Entscheidung des Finanzgerichts aufhob.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat damit eine richtungsweisende Bedeutung, da damit die traditionelle Trennung zwischen Vermögens- und Ertragsebene, welche bisher für die Einkünfte aus Kapitalvermögen galt, aufgegeben wurde. In der Konsequenz führt nun der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (bzw. einer Darlehensforderung) zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust.
Zudem wird durch das Urteil die Rückzahlung einer Darlehensforderung unter Nennwert, dem Verlust einer Darlehensforderung im Rahmen einer Veräußerung gleichgestellt. Somit ist künftig die Rückzahlung wie auch die Veräußerung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Allerdings liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür regelmäßig nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.
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