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04. April 2018
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem neuen Urteil zur Umsatzsteuer die Haftung des Leistungsempfängers bei durch den Leistungserbringer nicht abgeführter Umsatzsteuer erheblich erweitert.
In seinem Urteil führt der Bundesfinanzhof aus, dass in denjenigen Fällen, in denen ein Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz Kenntnis davon hat oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis davon hätte haben müssen, dass der Aussteller der Rechnung (Leistungserbringer) aus diesem oder einem vorangegangenen Umsatz die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entrichtet bzw. entrichtet hat, so haftet der Leistungsempfänger für die nicht entrichtete Umsatzsteuer.
Das einzig erfreuliche an dieser Entscheidung ist, dass sich das "Kennenmüssen" auf konkrete Anhaltspunkte bei Leistungsbezugs bezieht, welche dem Unternehmer den Schluss aufdrängen, dass der Leistungserbringer bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Dabei führt sogar ein steuerstrafrechtliches Verhalten des Leistungserbringers bei anderen Geschäftsvorfällen nicht zwingend zu dem sicheren Schluss, dass der Leistungserbringer auch bei zukünftigen Umsätzen die Umsatzsteuer nicht entrichten will. Den Leistungsempfänger treffen zudem auch nicht allein deshalb erhöhte Sorgfaltspflichten, weil er Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Vertragspartner hat.
Abschließend muss hervorgehoben werden, dass die Voraussetzungen für eine Haftung durch das Finanzamt darzulegen und zu beweisen sind.
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