Aktuelles rund um Papierkram
26. September 2017
Als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG werden umsatzsteuerrechtlich Unternehmer bezeichnet, deren Bruttoumsatz (Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im Vorjahr 17.500,00 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000,00 € nicht überschreiten wird. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht, auf welches gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden kann.
Wird verzichtet, erfolgt eine Gleichstellung mit dem "Regelunternehmer", das heißt es müssen ordnungsgemäße Rechnungen erstellt und monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Weitere Informationen zum Kleinunternehmer erhaltet ihr in unserem Artikel "Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung auf einen Blick".
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Damit entspricht der Brutto- dem Nettoumsatz. Daher dürfen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in ihrer Rechnung ausweisen. Gleichzeitig ist dem Kleinunternehmer jedoch auch kein Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsrechnungen möglich.
Strittig war die Frage, ob die Umsatzgrenze von 17.500,00 € auch in den Fällen herangezogen wird, in denen im Gründungsjahr keine Umsätze durch den Unternehmer ausgeführt worden sind, da in diesen Fällen die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr weiter angewendet werden darf, wenn die voraussichtlichen Umsätze unter 50.000,00 € liegen.
Hier hat das Thüringer Finanzgericht, für Kleinunternehmer durchaus positiv, entschieden, dass die Umsatzgrenze von 17.500,00 € auch dann maßgeblich ist, wenn im Gründungsjahr keine Umsätze getätigt werden, sondern nur Vorbereitungshandlungen durch den Unternehmer ausgeführt werden.
Unternehmer Z gründet im November 2016 ein Unternehmen. In 2016 werden jedoch lediglich die Büroräume anmietet, das Mobiliar gekauft und erste Kundenkontakte aufgebaut. Umsätze werden erstmals in 2017 in Höhe von 40.000,00 € getätigt.
Unternehmer Z hat hier folgenden Vorteil: Da sein Umsatz in 2016 0,00 € beträgt und im Folgejahr über 17.500,00 €, aber unter 50.000,00 € liegt, kann er die Kleinunternehmerregelung in 2017 in Anspruch nehmen, sodass auf seine Umsätze in 2017 keine Umsatzsteuer erhoben wird.
Wäre Z, gemäß der Auffassung der Finanzverwaltung, erst ab 2017 als Kleinunternehmer anzusehen, käme die Kleinunternehmerregelung hingegen nicht zur Anwendung, da die Umsätze in diesem Jahr über 17.500,00 € liegen. In der Konsequenz wären die Umsätze von Z umsatzsteuerpflichtig.
Da die Kleinunternehmerreglung durch Z nicht beantragt werden muss, greift diese Rechtsfolge solange Z nicht gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Die Kleinunternehmerregelung empfiehlt sich für diejenigen Unternehmer, die mit geringen Gründungskosten gegenüber Privatkunden tätig werden, da sich hier durch die nicht abzuführende Umsatzsteuer Wettbewerbsvorteile ergeben können.
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