Aktuelles rund um Papierkram
19. Januar 2017
Aktuell wird das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, welches am 01. Januar 2017 in Kraft getreten ist, in allen Medien thematisiert und diskutiert. Häufig fehlt hier jedoch der Hinweis, dass die neuen Regelungen erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin die bisherigen Regelungen anzuwenden.
Die Abgabefrist für Steuererklärungen, beispielsweise Einkommensteuererklärungen, Feststellungserklärungen, sowie Umsatzsteuererklärungen, die das Kalenderjahr 2016 betreffen, ist weiterhin der 31. Mai 2017. Diese Steuererklärungen müssen bis zum 31. Mai 2017 bei den zuständigen Finanzämtern abgegeben werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Steuererklärungen selbst erstellt und beim Finanzamt eingereicht werden. Werden die Steuererklärungen durch einen Steuerberater angefertigt, wird automatisch eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2017 gewährt. Erst ab dem Kalenderjahr 2018 erhalten Steuerpflichtige zwei Monate mehr Zeit um ihre Steuererklärungen abzugeben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gilt nicht mehr der 31. Mai sondern der 31. Juli des jeweiligen Folgejahres als spätester Abgabetermin.
Für diejenigen, die ihre Steuererklärungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgeben, wird es künftig teurer. In Fällen verspäteter Abgabe erhebt das Finanzamt einen sogenannten Verspätungszuschlag. Dessen Höhen liegt bislang im Ermessen des jeweiligen Finanzbeamten, wobei die Dauer der Verspätung und die Häufigkeit bei der Ermittlung der Höhe zu berücksichtigen sind. Für alle Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2017 eingereicht werden, beträgt der Verspätungszuschlag künftig automatisch 0,25% der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro begonnenen Verspätungsmonat. Diese Regelung betrifft jedoch nur diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgegeben haben. Für 2016 bedeutet dies: Um einen automatischen Verspätungszuschlag zu vermeiden, muss die Steuererklärung bis spätestens Februar 2018 beim Finanzamt abgegeben werden. Da die Steuererklärung 2016 jedoch bereits am 31. Mai 2017 fällig ist, wird sich für ordnungsgemäße Steuerpflichtige nichts ändern. Zudem ist zu beachten, dass bei einer Abgabe nach dem 31. Mai 2017 weiterhin die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach dem Ermessen des jeweiligen Finanzbeamten möglich ist.
Eine weitere bedeutende Neuerung ist, dass die Belegvorlagepflicht durch eine Belegvorhaltepflicht ersetzt wurde, das heißt, Belege müssen nicht mehr eingereicht werden, sondern nur noch auf Nachfrage dem Finanzamt vorgelegt werden. Die neue Regelung gilt seit dem 01. Januar 2017. Dies ändert jedoch nichts an den Aufbewahrungspflichten von 10 bzw. 7 Jahren, welche unverändert weiter gelten. Verbucht ihr eure Belege elektronisch über Papierkram, könnt ihr dieser Thematik jedoch entspannt gegenüberstehen. Während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten stehen euch die gespeicherten Geschäftsvorfälle jederzeit in elektronischer Form zur Verfügung. Durch die Verknüpfung eures Belegs mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall habt ihr zudem Zugriff auf die jeweilige Eingangs- bzw. Ausgangsrechnungen.
Mit dem Jahreswechsel 2016/2017 vollzieht die Finanzverwaltung einen weiteren, entscheidenden Schritt hin zum elektronischen Besteuerungsverfahren, das heißt die Finanzverwaltung legt ihre Prozesse immer stärker auf einen elektronischen Datenaustausch aus. Damit wird auch die elektronische Bereitstellung und Übermittlung der Daten für immer mehr Steuerpflichtige Pflicht. Ziel der Finanzverwaltung ist, mittels Prüfung der elektronischen Daten durch ein Risikomanagementsystem (RMS) den personellen Ressourceneinsatz zu optimieren. Nur noch durch das RMS ermittelte prüfungsbedürftige Fälle (sogenannte Einzelfallprüfung risikoreicher Sachverhalte) sollen durch Personal geprüft werden. Der Rest wird vollständig maschinell bearbeitet. Die neuen Regelungen gelten seit dem 01. Januar 2017 und sind Bestandteil des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens.
Zur Abgabe der Steuererklärungen in elektronischer Form sind bereits ab dem Kalenderjahr 2011 alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen. Damit gilt die Verpflichtung für alle über Papierkram erfassbare Gewinneinkünfte, zu denen auch eure Einkünfte zählen. Eine Ausnahme von der elektronischen Abgabepflicht kommt höchstens im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung wegen persönlicher Unzumutbarkeit in Betracht, deren Kriterien ihr vermutlich nicht erfüllt.
Papierkram unterstützt euch jedoch, den elektronischen Abgabepflichten nachzukommen. Nach Verbuchung eurer Belege könnt ihr eure UStVA (Umsatzsteuervoranmeldung) direkt im von der Finanzverwaltung gewünschten XML-Format erzeugen und zur Übermittlung bereitstellen. In Verbindung mit der Elster-Software der Finanzverwaltung ist die Abgabe der privaten bzw. betrieblichen Steuererklärung in elektronischer Form möglich. Zudem wurde die Elster-Software zum Jahreswechsel 2016/2017 erweitert und aufgerüstet. Über die Elster-Software ist es euch jetzt möglich, eure Lohnsteuerdaten oder Rentendaten elektronisch abzurufen und direkt in eure Einkommensteuererklärung einzuspielen. Zusammen mit euren Daten zur EÜR, die euch von Papierkram zur Verfügung gestellt werden, ist euch ein Großteil der für viele „lästigen“ Arbeit Steuererklärung abgenommen. Auch Anträge und Einsprüche lassen sich zukünftig mittels der Elster-Software elektronisch mit der Finanzverwaltung abwickeln.
Für alle, die ihre Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellen lassen, besteht jetzt die Möglichkeit eines Datev-Exports der Ausgangsrechnungen. Damit habt ihr die Möglichkeit, die von euch in einem bestimmten Zeitraum gebuchten Rechnungen in eine Datei auszulesen, welche ihr im Anschluss an euren Steuerberater weiterleiten könnt. Diese Datei kann euer Steuerberater in sein Rechnungslegungsprogramm einspielen, so dass keine erneute Verbuchung mehr erforderlich ist. Dies spart nicht nur Zeit und Geld sondern erleichtert auch den Datenaustausch mit eurem Steuerberater erheblich.
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