Aktuelles rund um Papierkram
22. November 2017
Wir haben euch gerade erst im Rahmen unseres Steuerupdates Jahreswechsel 2017/2018 über die Neuerungen im Rahmen des Vorsteuerabzugs bei nicht ordnungsgemäßen Rechnungen informiert. Kerninformation war, dass der Bundesfinanzhof dahingehend entschieden hat, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirkt, wenn die Rechnung berichtigungsfähig ist, das heißt, bestimmte Mindestangaben enthält. Positiv ist, dass in diesen Fällen keine Nachzahlungszinsen mehr entstehen.
Im Rahmen seines damaligen Urteils hatte der Bundesfinanzhof schon einige Merkmale festgelegt, die zwingend auf der Rechnung enthalten sein müssen, damit diese berichtigungsfähig ist. Nun hat der Bundesfinanzhof ein weiteres Merkmal festgelegt, bei dem eine Rechnungsberichtigung ausscheidet und seine frühere Rechtsprechung bestätigt.
Im Fall eines unrichtigen Steuerausweises, sprich wenn Umsatzsteuer fälschlicherweise gesondert ausgewiesen wird, scheidet eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ebenfalls aus. Dies gilt auch in Fällen des § 13b UStG, wenn Schuldner der Umsatzsteuer eigentlich der Leistungsempfänger ist.
Der BFH betont, dass in den Fällen des falschen Steuerausweises der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Unerheblich in diesen Fällen ist, ob der Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich als Vorsteuer abgezogen hat bzw. ob der Leistungsempfänger zutreffend einen § 13b UStG – Umsatz erklärt hat. Die fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer entfällt nur durch Rechnungsberichtigung gegenüber dem Leistungsempfängern. Hier wirkt, laut Urteil des Bundesfinanzhofs, die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung, sodass sich keine Rückwirkung auf frühere Besteuerungszeiträume ergibt. Somit kann es, wie auch in den Fällen, in denen ein anderes für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung erforderliches Merkmal fehlt, weiterhin zu Nachzahlungszinsen kommen.
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