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Welche Anforderungen muss eine Rechnung erfüllen, damit ein Vorsteuerabzug zulässig ist?

21. Februar 2018

Das Hessische Finanzgericht hat in seinen letzten beiden Entscheidungen zu den umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen klargestellt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung zwingend eine eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen muss. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts selbst beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im sogenannten Niedrigpreissegment.

Fehlt es an einer eindeutigen Leistungsbeschreibung kann der Vorsteuerabzug folglich nicht geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein Vorsteuerabzug nur zulässig ist, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der erbrachten Leistung ermöglicht.

In den Klageverfahren ging es zum einen um einen Textilhändler, zum anderen um eine Modeschmuckhändlerin, deren Rechnungen wie folgt ausgestaltet waren:

  1. In den Rechnungen an den Textilhändler wurden die in großen Mengen eingekauften Kleidungsstücke (verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben) von den Großhändlern lediglich pauschal bezeichnet und mit einer erheblichen Stückzahl versehen ohne das eine Konkretisierung der Leistungen erfolgte bzw. aus einem Lieferschein ersichtlich war.
  2. In den Rechnungen der Modeschmuckhändlerin wurden ebenfalls nur unzureichende Angaben wie „div. Modeschmuck“ (Armband, Ohrring, Kette) aufgeführt und mit einem pauschalen Einzelpreis sowie der Anzahl der gelieferten Artikel versehen.

In beiden Fällen lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass die Rechnungen nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnung entsprechen. Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht an und entkräftete den klägerischen Einwand, dass die jeweiligen Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen angesichts der BFH-Rechtssprechung und mit Blick auf die Besonderheiten im Massengeschäft mit Billigartikeln die Anforderungen an eine handelsübliche Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände erfüllten und dass die Handelsüblichkeit letztendlich von der Umsatzstruktur bzw. vom Marktumfeld abhänge. Gleiches gilt für den Verweis, dass die Übertragung der Anforderungen bei Leistungsbeschreibungen für sonstige Leistungen auf die hier vorliegenden Abrechnungen von Lieferungen bei verschiedenen Warengruppen zur Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs führe und gegen die EuGH-Rechtsprechung verstoße.

Das Hessische Finanzgericht bestärkt somit die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Rechnung, insbesondere hinsichtlich einer hinreichenden Leistungsbeschreibung und Identifikationsmöglichkeit gestellt werden, sodass die Rechnung den gesetzlichen Anforderungen zum Vorsteuerabzug genügt. Zudem stellte das Finanzgericht fest, dass nicht innerhalb einer Branche hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung noch handelsüblich sei, nach verschiedenen Verkehrskreisen zu differenzieren ist. Die bloße Angabe einer Gattung (bspw. Shirts, T-Shirts, Blusen, Kleider, Blusen, Jacken) stellt zudem keinesfalls eine handelsübliche Bezeichnung dar, sondern muss durch weitergehende Umschreibung (bspw. Modelltyp, Farbe oder Größe bzw. durch Bezugnahme auf eine Artikelnummer) konkretisiert werden.

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Dr. Michael Kaiser

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