Wer bekommt Corona-Zuschüsse und Corona-Hilfen und wie werden sie in Papierkram verbucht?
21. April 2020
Viele Selbstständige, Freiberufler, Klein- und Kleinstunternehmen erhalten momentan staatliche Soforthilfe, da sie ihre Geschäftstätigkeit aufgrund des pandemiebedingten Shutdowns nicht aufrechterhalten können oder ein Großteil der Umsätze weggebrochen ist.
Da viele Nutzer von Papierkram in die oben aufgeführten Kategorien von Unternehmern fallen, haben wir in diesem Artikel die Eckpunkte der "Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aufgeführt und erklären, wie die Zuschüsse in Papierkram verbucht werden müssen.
Die Eckpunkte der Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige1
- Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten können finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) erhalten.
- Bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- Bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
- Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
- Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Der Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 erfolgt sein.
- Antragstellung: elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
- Technische Daten: Mittelbereitsstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage:
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden deminimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
- Programmvolumen: bis zu 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.
Wie werden diese Hilfen in Papierkram verbucht?
Sind die Zuschüsse steuerfrei oder unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt?
Die Zuschüsse sind weder steuerfrei, noch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Der Zuschuss ist grundsätzlich als Betriebseinnahme steuerpflichtig und zum Zeitpunkt der Auszahlung als Betriebseinnahme zu verbuchen. Umsatzsteuer ist nicht abzuführen. Allerdings wirkt sich das erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss. Also frühestens im nächsten Jahr. Und nur dann, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Der Zuschuss wird also ganz normal als Einnahmebeleg ohne Umsatzsteuer auf das Konto #2650 in der Kategorie "Zuschüsse" gebucht.
Wie wird der Zuschuss verbucht, sollte es sich um einen steuerfreien Zuschuss handeln?
Bei einem steuerfreien Zuschuss, von dem aktuell nicht auszugehen ist, ist wie folgt vorzugehen:
- Verbuchung auf das Konto #2650 ohne Umsatzsteuer.
- In der EÜR erfolgt dann ein Ausweis als Betriebseinnahme.
Diese Betriebseinnahme ist außerhalb der von Papierkram erstellten EÜR durch ein negatives Vorzeichen wieder zu neutralisieren.
Sollte es sich abzeichnen, dass die Zuschüsse tatsächlich steuerfrei gewährt werden, dann wird Papierkram mit einer entsprechenden Lösung reagieren um diese Sachverhalte unmittelbar in Papierkram abzubilden.
1 Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, PDF-Dokument vom 23.03.2020