Aktuelles rund um Papierkram
20. November 2017
Wie jedes Jahr stehen zum Jahreswechsel 2017/2018 im Steuerrecht eine Vielzahl von Änderungen an. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten sich daher mit den auf sie zukommenden Änderungen rechtzeitig auseinandersetzen. Wir haben für euch die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst.
Die wichtigsten Neuregelungen zum Jahreswechsel stecken im zweiten Bürokratieentlastungsgesetz, dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken sowie dem Gesetz gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen. Aber auch die ab 2018 mögliche Kassen-Nachschau bringt eine große Neuerung in Form einer maßgeblichen Rechtserweiterung der Finanzverwaltung mit sich.
Die elektronische Buchführung und die elektronische Aufbewahrung der Buchungsbelege sind inzwischen keine Besonderheit mehr. Nun rückt deren Ordnungsmäßigkeit zunehmend in den Fokus der Betriebsprüfung. Stellt der Betriebsprüfer hier schwerwiegende Mängel fest, drohen Umsatz- und Gewinnschätzungen. Dies lässt sich jedoch vermeiden, wenn von Anfang an richtig archiviert wird und dem Betriebsprüfer somit kein Anlass zur Kritik gegeben wird. Dafür gilt es, die folgenden Punkte zu beachten:
Ab 2018 hat die Finanzverwaltung das Recht, jederzeit ohne vorherige Ankündigung eine sogenannte Kassen-Nachschau durchzuführen, um die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben zu überprüfen. Im Rahmen der Kassen-Nachschau darf der Finanzbeamte in die laufende Tages-Kassenführung Einsicht nehmen um eventuell bestehende Unregelmäßigkeiten festzustellen. Die Nachschau kann zunächst sogar anonym mittels Testkäufen durchgeführt werden und erst im Anschluss auf eine computergestützte Kontrolle der Kassensysteme (Registrierkassen sowie offene Ladenkassen) erweitert werden.
Die Betragsgrenze, bis zu welcher geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgeschrieben werden können wird ab dem 01.01.2018 von 410,00 € auf 800,00 € angehoben. Maßgeblich für die Einhaltung der Betragsgrenze ist immer der Nettokaufpreis. Zudem wird ab 2018 die Wertgrenze von 150,00 € auf 250,00 € angehoben, bis zu welcher keine Aufnahme der jeweiligen Wirtschaftsguts in das Anlagevermögen (besonderes laufendes Verzeichnis) vorgenommen werden muss.
Anschaffungen, die erst im Jahr 2018 getätigt werden, können nunmehr bis zu einer höheren Wertgrenze als GWG eingestuft werden, sodass von der Sofortabschreibung (sofortiger Betriebsausgabenabzug) profitiert werden kann.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gilt das Zufluss- / Abflussprinzip. Maßgeblich ist also in den meisten Fällen der Zahlungszeitpunkt. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die bei der EÜR zu Betriebsausgaben führt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (dazu gehören auch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen), die kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, die Ausgaben in dem Jahr als abgeflossen gelten, in welches sie wirtschaftlich gehören.
Die Umsatzsteuer muss grundsätzlich am 10. des Folgemonats gezahlt werden. Besteht Dauerfristverlängerung, muss die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den jeweiligen Monat spätestens am 10. des Folgejahres gezahlt werden.
Über einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungssachverhalt musste jetzt das sächsische Finanzgericht (FG) entschiedenen. Im zu entscheidenden Fall zahlte ein Unternehmer die Umsatzsteuer für November am 09. Januar, obwohl die Steuer nach der gesetzlichen Regelung erst am 12. Januar fällig gewesen wäre. Daraufhin verwehrte das beklagte Finanzamt den Betriebsausgabenabzug im alten Jahr mit der Begründung, dass die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des alten Jahres fällig gewesen sei.
Dieser Auffassung schloss sich das FG nicht an. Maßgeblich für den 10-Tages-Zeitraum ist allein die Einhaltung der Zehntagesfrist (Zahlungsabfluss beim Unternehmer) und nicht die Fälligkeit.
Da seitens des Finanzamts gegen dieses Urteil jedoch Revision eingelegt wurde, muss demnächst über diese Frage der BFH entscheiden.
„Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.“ Dies gilt auch im Geschäftsleben. Daher würde sich der Zweck eines Geschenks schnell ins Gegenteil verkehren, wenn der Beschenkte plötzlich vom Finanzamt aufgefordert würde, sein Geschenk zu versteuern. Folglich können schenkende Unternehmer die Steuer auf das Geschenk übernehmen und ans Finanzamt abführen. In diesem Fall entfällt auf das Geschenk eine Pauschalsteuer in Höhe von 30 % der Brutto-Aufwendungen für das Geschenk.
Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streitfall entschieden hatte, dass die Pauschalsteuer ein weiteres Geschenk darstellt und im Ergebnis den Wert des Geschenks erhöht, wurde die Möglichkeit eines Betriebsausgabenabzugs für den schenkenden Unternehmer weiter reduziert, da nunmehr auch die Pauschalsteuer in die Wertgrenze von 35,00 € einzubeziehen war. Damit waren nur noch Geschenke bis maximal 26,58 € brutto möglich.
Hintergrund ist, dass nach der aktuellen gesetzlichen Regelung ein Geschenk nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig ist, wenn dessen Wert pro Empfänger und Jahr zusammengerechnet nicht über 35,00 € netto (bei Vorsteuerabzugsberechtigung) liegt. Übersteigt der Wert 35,00 € greift das einkommensteuerrechtliche Abzugsverbot.
Glücklicherweise hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich zu dem Urteil Stellung genommen und sich von der Rechtsprechung distanziert. Aus Vereinfachungsgründen bleibt es weiterhin bei der bisherigen Erlassregelung, sodass es für die Einhaltung der 35,00 €-Grenze allein auf den Geschenkwert ohne die Pauschalsteuer ankommt.
Ab 2020 gilt für alle Unternehmer die Verpflichtung zum Einsatz eines elektronischen Kassensystems mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung, sofern nicht zu vernachlässigende Barumsätze getätigt werden.
Die Anforderungen an die Kassensysteme wurden jetzt durch die Kassensicherungsverordnung konkretisiert. Im Einzelnen wird seitens der Finanzverwaltung verlangt:
Ein solcher Beleg muss zudem zwingend die folgenden Angaben enthalten um den Anforderungen der Kassensicherungsverordnung zu entsprechen:
Ein elektronisches Aufzeichnungssystem führt zudem künftig zu einer Verpflichtung zur Belegausgabe, sodass zwingend die Kassenbons den Kunden ausgehändigt werden müssen.
Bisher war die Prüfung des Vorsteuerabzugs ein beliebter Prüfungspunkt bei Betriebsprüfungen, welcher von Betriebsprüfern auch gerne aufgegriffen wurde. Entdeckte der Betriebsprüfer nach alter Rechtslage bei einer Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen, die folglich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, konnte er den Vorsteuerabzug versagen. Konsequenz war, dass auf die Vorsteuerrückforderung pro Jahr 6 % Nachzahlungszinsen gezahlt werden mussten. Dies galt selbst dann, wenn der Unternehmer noch während der laufenden Betriebsprüfung berichtigte Rechnungen vorlegen konnte. Denn bisher wurden diese vom Finanzamt nur für die Zukunft anerkannt.
Dieser Verwaltungspraxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt ein Ende gemacht. Nach neuster BFH-Rechtsprechung wirkt eine berichtigte Rechnung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, sodass keine Nachzahlungszinsen mehr entstehen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Rechnung berichtigungsfähig ist, d.h. die Rechnung muss bestimmte Mindestangaben enthalten:
Fehlen diese Angaben gänzlich oder sind in hohem Maße unbestimmt oder unrichtig, scheidet eine Rechnungsberichtigung, wie bisher, aus. Hier besteht weiterhin die Gefahr, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug nur für die Zukunft akzeptiert.
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